Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 20. August 2018 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 18
Sachverhalt
A. Übersicht
a) In den Betreibungen Nr. 21691316 des Kantons St. Gallen sowie Nr. 21791880 des
Staates Appenzell Ausserrhoden erliess das Betreibungsamt B___ am 22. Juni 2017 eine
Pfändungsurkunde, in welcher der Existenzminimum-Anteil von A___ auf CHF 3‘500.00
festgesetzt wurde. Damals war A___ (noch) verheiratet und wohnte mit seiner Ehefrau
sowie der gemeinsamen Tochter C___, geb. XX.XX.2011, zusammen. Die ältere,
gemeinsame Tochter D___, geb. XX.XX.2009, lebte bei der Grossmutter. Weil der
Schuldner arbeitslos war, resultierte keine Pfändungsquote bzw. wurde der den Anteil am
familiären Existenzminimum von CHF 3‘500.00 übersteigende Betrag nach
Wiederaufnahme der Arbeit gepfändet (act. 6/3).
b) Weil A___ in der Folge eine Arbeitsstelle fand und sich von seiner Ehefrau trennte, führte
das Betreibungsamt B___ am 8. Februar 2018 eine Revision der Einkommenspfändung
durch. Dabei wurde der das Existenzminimum von CHF 3‘157.15 übersteigende Betrag
des Nettoeinkommens (inkl. allfälligem/r 13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden,
Zulagen usw.) pro Monat gepfändet (act. 6/5).
c) Per 1. April 2018 meldete sich die neue Lebenspartnerin des Schuldners, E___, offiziell
an dessen Wohnadresse, F___, G___, an (act. 10/3), worauf das Betreibungsamt B___
die Pfändungsurkunde am 1. Mai 2018 abermals anpasste (act. 12 und 13).
Seite 2
B. Prozessgeschichte
a) Gegen die Revisionsverfügung vom 8. Februar 2018 liess A___ am 22. Februar 2018
Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren erheben (act. 1).
b) Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs dem Betreibungsamt B___ Gelegenheit, innert 10 Tagen eine
Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4).
c) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 6. März 2018 (act. 5).
d) Am 12. April 2018 forderte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, verschiedene Fragen zu beantworten bzw.
Belege einzureichen (act. 8).
e) Diesem Ansinnen kam RA AA___ mit Stellungnahme vom 23. April 2018 nach (act. 9 und
10/1-4). Die neuen Akten wurden umgehend dem Betreibungsamt B___ zur Kenntnis
gebracht (act. 11).
f) Am 1. Mai 2018 erliess das beschwerdebeklagte Betreibungsamt eine neue
Revisionsverfügung (act. 12 und 13).
g) Auch gegen die erneute Revision der Einkommenspfändung liess der Schuldner - bei
unverändertem Rechtsbegehren - Beschwerde erheben (act. 15).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die
Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung vom 8. Februar 2018 (act. 2) ist am
12. Februar 2018 zugestellt worden (act. 1, S. 2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 22. Februar 2018 (act. 1) Seite 3 eingehalten. Dies ist auch bei der Revisionsverfügung vom 1. Mai 2018 der Fall, da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und diese daher erst am darauffolgenden Montag, dem 14. Mai 2018, endete (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. 15 und 16/5).
E. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI,, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O, N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25). A___ ist Schuldner in verschiedenen Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Bei den Revisionen der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes B___ vom 12. Februar 2018 bzw. 1. Mai 2018 handelt es sich um Verfügungen im oben umschriebenen Sinne.
E. 1.4 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/WOHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.). Seite 4 Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren (DIETH/WOHL, a.a.O., N. 74 zu Art. 93 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG).
E. 1.5 Das Betreibungsamt B___ hat am 1. Mai 2018 eine neue Revisionsverfügung erlassen (act. 13). Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer auch die neue Revisionsverfügung anfechten lassen (act. 15). Eine Erweiterung der Beschwerde auf die neue Revisionsverfügung wäre nicht zulässig (BGE 126 III 30, Urteil Bundesgericht 7B.69/2005 vom 10. Juni 2005). Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs handelt es sich indessen um eine neue Beschwerde und es hätte ein neues Verfahren eröffnet werden können. Davon wurde vorliegend aber abgesehen und formlos eine Vereinigung der beiden Beschwerden unter der ersten Verfahrensnummer vorgenommen.
E. 2 und 13). Seite 5
E. 2.1 Vorbemerkung Die Betreuung von C___ ist formell gesehen zwar nicht Gegenstand der Revisionsverfügungen. Die Anträge des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren bedingen indessen auch den Einbezug dieser Thematik. Aufgrund der speziellen Konstellation werden die angefochtenen Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 zunächst grundsätzlich und anschliessend unter Einbezug der Betreuungsleistung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers geprüft.
E. 2.2 Monatlicher Grundbetrag
E. 2.2.1 Bei der Berechnung des Existenz-Minimums hat das Betreibungsamt B___ bei beiden Revisionsverfügungen einen monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘000.00 eingesetzt (act.
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen (act. 1, S. 2), der Grundbedarf für einen alleinerziehenden Schuldner betrage CHF 1‘350.00. Der Betreibungsbeamte könne gemäss Titel VI. im Einzelfall davon abweichen. Die Abweichung sei aber zu begründen. Diese Begründung sei nicht erfolgt und die Kürzung um 25 % nicht nachvollziehbar. Die Vereinbarung, wonach die sechsjährige Tochter beim Vater lebe, sei beidseitig unterzeichnet worden. Ein entsprechender Entscheid des Kantonsgerichts sei noch offen und werde nachgereicht. Die neue Lebenspartnerin des Schuldners betreue C___ seit dem 15. Juni 2017 (act. 9). Bis Ende März 2018 habe sie offiziell noch in H___ TG gewohnt. Die Kosten für Miete, Krankenkasse, Auto, Versicherungen, Telefonie (ohne Grundbedarf) hätten sich auf CHF 1‘800.00 belaufen. Seit dem 1. April 2018 wohne sie in G___. E___ erhalte eine Invalidenrente der SUVA von CHF 1‘236.25 pro Monat. Bis Februar 2018 habe sie zudem Krankentaggelder von durchschnittlich CHF 1‘000.00 bekommen. Über Vermögen verfüge sie nicht. E___ beteilige sich vereinbarungsgemäss nicht an den Haushaltsausgaben von A___ für Wohnen und Essen. Allfällige Ausgaben, welche sie tätige, würden vorgeschossen oder zurückvergütet. Ihre Leistung sei die Betreuung von C___, also Zeit. Sie habe ihrerseits ebenfalls noch Schulden.
E. 2.2.3 Das beschwerdebeklagte Amt führt dazu aus (act. 5, S. 2), die Lebenspartnerin des Schuldners habe gegenüber dem Betreibungsamt am 25. resp. 26. Januar 2018 zu Protokoll gegeben, dass sie derzeit in G___ nicht angemeldet sei, da sie noch eine andere Wohnung habe, welche bereits gekündigt sei. Sie wohne nach ihren Angaben aber bereits bei A___ in G___ und hüte dessen Tochter, geb. 2011, während seinen Arbeitszeiten. Das zweite Kind des Schuldners sei fremdplatziert. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechne sich der Grundbedarf wie folgt: CHF 850.00 Grundnotbedarf in kostensenkender Wohngemeinschaft CHF 150.00 Zuschlag für Alleinerziehenden CHF 1‘000.00 Total Grundbedarf
E. 2.2.4 E___ erhält eine SUVA Invalidenrente von CHF 1‘236.25 pro Monat (act. 10/1). Bis Ende Februar 2018 hat sie zudem Krankentaggelder von rund CHF 1‘000.00 pro Monat bekommen (act. 9 und 10/2). Den Mietvertrag vom 28. September bzw. 2. Oktober 2017 (Mietbeginn 1. November 2017) hat E___ zusammen mit A___ als Mieterin unterschrieben (act. 3/4). Der offizielle Zuzug von H___ TG nach G___ erfolgte per
1. April 2018 (act. 10/3). Seite 6
E. 2.2.5 Umstritten ist vorliegend, ob das beschwerdebeklagte Betreibungsamt in den
Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 bzw. 1. Mai 2018 zu Recht von einer
kostensenkenden Lebensgemeinschaft zwischen A___ und E___ ausgehen durfte.
Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (KONFERENZ DER BETREIBUNGS- UND
KONKURSBEAMTEN DER SCHWEIZ, Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, publiziert in
BlSchK 2009, 193 ff.) wurden vom Obergericht als für den Kanton Appenzell
Ausserrhoden massgebend erklärt. Unter Ziffer I. wird der Grundbetrag geregelt: Dieser
beträgt für einen alleinerziehenden Schuldner CHF 1‘350.00 und für ein Ehepaar oder
zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern
CHF 1‘700.00.
Das Bundesgericht führte aus (BGE 130 III 765 E. 2.4), ob für einen im
Konkubinatsverhältnis lebenden Schuldner in der Existenzminimumberechnung der
hälftige Ehegatten-Grundbetrag eingesetzt werden könne, sei einzig unter dem
Gesichtspunkt der gesetzesmässigen Ermessensausübung zu beurteilen. In
wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht zu übersehen, dass für zwei erwachsene Personen, die
in einer Hausgemeinschaft von Dauer lebten, für die im Grundbetrag enthaltenen
Positionen (Nahrung etc.) Kosten entstünden, die mit denjenigen eines Ehepaares in
Hausgemeinschaft vergleichbar seien. Insoweit erscheine es angebracht, für ein
Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bilde, den gleichen Grundbetrag
wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner
grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Damit würden die
konkreten Vorteile des Konkubinates erfasst, wobei der Betreibungsbeamte stets zu
prüfen habe, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen
angemessenen Ergebnis führe.
Gemäss dem Basler Kommentar (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 24 zu Art. 93
SchKG) ist in Bezug auf Konkubinate zunächst zu unterscheiden, ob dem Verhältnis
Kinder entsprungen sind oder nicht. Treffe dies zu, liege also ein faktisches
Familienverhältnis vor, so sei dieses unter dem Gesichtspunkt der
Existenzminimumberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches
Familienverhältnis. In BGE 106 III 11 ff., insb. S. 16, weise das Bundesgericht darauf hin,
dass ein Unterschied bei der Notbedarfsberechnung gegenüber einem ehelichen
Verhältnis insofern bestehe, als ein Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten nur in
Seite 7
Rechnung zu stellen sei, wenn jene tatsächlich einem Verdienst nachgehe, während eine
Beitragspflicht der Konkubine schon bei bloss möglicher Erwerbstätigkeit zu unterstellen
sei. Seien dem Konkubinat keine Kinder entsprungen und verfüge der Partner des
Schuldners über kein Einkommen, so sei für den Schuldner der Betrag für
Alleinstehende einzurechnen. Dies da im Gegensatz zur Ehe hier keine gegenseitige
gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Verfügten beide Konkubinatspartner über
Einkommen, so sei nach neuerdings gefestigter bundesgerichtlicher und kantonaler
Praxis i.d.R. der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Dies erscheine angebracht,
da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen
für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Hausgemeinschaft von gewisser Dauer
lebende erwachsene Personen mit denjenigen vergleichbar seien, die einem Ehepaar
entstünden. Es handle sich allerdings um Ermessensausübung und es könne je nach
der Art des Zusammenlebens und der Einkommensverhältnisse die Berücksichtigung
eines höheren als nur des hälftigen Grundbetrages angemessen sein (ähnlich JOLANTA
KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 33 ff.
zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen).
Damit eine kostensenkende Wohn- /Lebensgemeinschaft vorliegt, muss diese gemäss
THOMAS WINKLER (in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 30 ff. zu Art. 93 SchKG) seit mindestens
einem Jahr bestehen. Weiter müssen beide Partner über Einkommen verfügen .
Verfügt der Partner des Schuldners über kein Einkommen, so ist der entsprechende
Alleinstehenden-Grundbetrag einzusetzen. Im Rahmen der Reduktion des Ehegatten-
Grundbetrages um maximal die Hälfte ist zu beachten, dass dem Betreibungsamt
diesbezüglich Ermessen zukommt.
Gemäss dem Obergericht Luzern reicht bereits eine kürzere Zeitdauer, wenn die
Gemeinschaft auf Dauer angelegt ist (BlSchK 2008, 67 f., zustimmend GEORGES
VONDER MÜHLL mit dem Hinweis, dass es sich bei diesem Jahr lediglich um eine Richtlinie
handle, deren Anwendung in jedem Einzelfall zu prüfen sei).
E. 2.2.6 Nach eigenen Angaben betreut E___ seit dem 15. Juni 2017 die jüngere Tochter des
Schuldners (act. 9). Sie hat den aktuellen Mietvertrag am 2. Oktober 2017 als Mieterin
mitunterzeichnet (act. 3/4) und wohnte gemäss den - unbestritten gebliebenen - Angaben
des Betreibungsamtes B___ seit Januar 2018 bereits bei A___ (act. 5, S. 2). Sie hat sich
aber erst per 1. April 2018 in G___ angemeldet und hatte bis Ende März 2018 offiziell
noch eine eigene Wohnung in H___ TG. Gemeinsame Kinder haben der Schuldner und
seine Lebenspartnerin nicht.
Seite 8
E___ ist nur beschränkt leistungsfähig: Sie erhält eine monatliche Invalidenrente der
SUVA in Höhe von CHF 1‘236.25 (act. 10/1). Die Berechnung des Existenz-Minimums
durch das Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld vom 27. Februar 2018 lässt darauf
schliessen, dass E___ nicht vollständig, sondern nur teilweise arbeitsunfähig ist (act.
10/5).
Als die Revisionsverfügungen erlassen wurden, lebten A___ und E___ noch kein ganzes
Jahr zusammen. E___ ist nicht erwerbstätig und ihre einzigen Einkünfte bestehen im
Moment aus einer Invalidenrente der SUVA, d.h. einer UVG-Invalidenrente. Diese ist im
Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 34 zu
Art. 92 SchKG; BGE 134 III 182 = Pra. 2008 Nr. 117; THOMAS WINKLER, a.a.O., N. 58 zu
Art. 92 SchKG) und stellt offensichtlich Ersatz für einen Einkommensverlust dar
(GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 33 zu Art. 92 SchKG); sie berechtigt jedoch nicht
zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR.
831.30). Auf der anderen Seite deuten der gemeinsam unterschriebene und erstmals per
31. Oktober 2018 kündbare Mietvertrag (vgl. act. 3/4) sowie der Umstand, dass E___ seit
Mitte Juni 2017 die jüngere Tochter des Schuldners während dessen Arbeitszeiten
betreut, klar auf eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft hin.
Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2004 (BGE 130 III 765
E. 2.4) sowie dem Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 19. Oktober 2006 (BlSchK
2008, 67 ff.) verfügt das Betreibungsamt über Ermessen, ob es im Einzelfall bei einer
unterjährigen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Kinder von einem
kostensenkenden Konkubinat ausgeht oder nicht.
Die Ermessensausübung durch das Betreibungsamt B___ - es ging von einem
kostensenkenden Konkubinat aus und gewährte dem Schuldner lediglich einen
monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘000.00 (CHF 850.00 = hälftiger Anteil des Ansatzes
für ein Ehepaar + Zuschlag von CHF 150.00, weil der Schuldner alleinerziehend ist; vgl.
act. 2 und 13) - ist vor dem Hintergrund, dass die Lebensgemeinschaft hier offenkundig
auf Dauer angelegt und E___ in der Lage ist, den halben Ehegatten-Grundbetrag mit
ihren bescheidenen Einkünften selbst zu tragen, grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Seite 9
E. 2.3 Wohnkosten
E. 2.3.1 In der Revisionsverfügung vom 8. Februar 2018 setzte das Betreibungsamt B___ einen Mietzins von CHF 1‘200.00 (act. 2) und in derjenigen vom 1. Mai 2018 einen solchen von CHF 900.00 ein (act. 13).
E. 2.3.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (act. 1, S. 2), der Mietzins sei nicht korrekt berechnet worden. Die Miete betrage CHF 1‘090.00, die Nebenkosten CHF 260.00 und der Parkplatz koste CHF 40.00. Die geübte Praxis aus dem Sozialhilferecht, den Plafond für einen Zweipersonenhaushalt bei CHF 1‘200.00 festzulegen, gelte im betreibungsrechtlichen Minimum nicht, da dieser höher angesetzt werde. E___ beteilige sich vereinbarungsgemäss nicht an den Haushaltsausgaben von A___ für Wohnen und Essen. Allfällige Ausgaben, welche sie tätige, würden vorgeschossen oder zurückvergütet. Ihre Leistung sei die Betreuung von C___, also Zeit. Sie habe ihrerseits ebenfalls noch Schulden (act. 9, S. 2).
E. 2.3.3 Das Betreibungsamt B___ führt aus (act. 5, S. 2), in der Revisionsverfügung vom 8. Februar 2018 sei auf den 1/3-Anteil der Lebenspartnerin verzichtet worden, da diese noch für die Miete der bisherigen Wohnung habe aufkommen müssen. Konsequenterweise sei allerdings auch nur der Mietzins für zwei Personen berücksichtigt worden. Dieser entspreche gängiger Praxis und sei dem Schuldner im Rahmen früherer Pfändungsurkunden bekanntgegeben worden. Die Lebenspartnerin sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich - sobald sie ihre Wohnung vollständig aufgegeben habe - umzumelden und dies dem Betreibungsamt anzuzeigen habe. Alsdann werde vom Mietzins für einen 3-Personen-Haushalt ausgegangen, dieser jedoch um einen Anteil von 1/3 reduziert. Die Kosten für den Parkplatz seien separat berücksichtigt worden. In der Revisionsverfügung vom 1. Mai 2018 rechnet das beschwerdebeklagte Amt dem Beschwerdeführer für das Wohnen einen Betrag von CHF 900.00 an (2/3 von CHF 1‘350.00; act. 13).
E. 2.3.4 Gemäss Vertrag vom 28. September 2017 / 2. Oktober 2017 beträgt der Nettomietzins für die 4-Zimmer-Wohnung an der F___ in G___ CHF 1‘090.00, die à-Konto zu leistenden Nebenkosten belaufen sich auf CHF 260.00 pro Monat (act. 3/4).
E. 2.3.5 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögenswerte seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur Seite 10 vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden kann (BGE 129 III 526 E. 2 mit weiteren Hinweisen; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei einem Dreipersonenhaushalt der Zuschlag für eine 3- oder 3,5-Zimmerwohnung angebracht ist, wobei auch einem allfälligen Besuchsrecht des Schuldners für Kinder, die sich nicht unter seiner Obhut befinden, Rechnung zu tragen ist. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tatsächlichen lokalen Wohnungsangebot zu richten (THOMAS WINKLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 93 SchKG).
E. 2.3.6 In der Pfändungsurkunde vom 22. Juni 2017 findet sich der Hinweis, dass bei einem Zweipersonen-Haushalt maximal ein Mietzins, inkl. Nebenkosten, von CHF 1‘200.00 berücksichtigt werden kann, bei einem Dreipersonen-Haushalt maximal ein solcher von CHF 1‘400.00 (act. 6/3). In der Existenzminimum-Berechnung wurde sodann explizit erwähnt, dass ein Mietzins von CHF 1‘556.00, inkl. Nebenkosten, für drei Personen als zu hoch betrachtet und der Schuldner aufgefordert wird, die Wohnung spätestens per
30. Juni 2014 zu kündigen. Ab Juli 2014 würden - unabhängig von einem allfälligen Wohnungswechsel - lediglich Wohnkosten (Miete plus Nebenkosten) von CHF 1‘400.00 berücksichtigt (Anmerkung: bei den Datumsangaben handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb). Ein Blick ins Internet zeigt, dass es im B___ ohne weiteres möglich ist, eine 3-4 Zimmerwohnung für CHF 1‘200.00 (inkl. NK) zu mieten (https://www.newhome.ch/de/mieten/suchen/wohnung/ort_G___/liste.aspx?pc=new&zimm er_von=4.0&wo=%5b%2211%3b3248%22%5d&p=3). Das Vorgehen des Betreibungs- amtes B___ entspricht somit gängiger Praxis und aus Sicht der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gibt es keinen Anlass, grundsätzlich davon abzuweichen.
E. 2.4 Betreuungsleistung durch E___
Seite 11
Bei seinen Existenzminimum-Berechnungen hat das beschwerdebeklagte Amt - wie oben
(E. 2.1) erwähnt - dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Lebenspartnerin des
Schuldners dessen jüngere Tochter während seinen Arbeitszeiten betreut. Im Folgenden
ist deshalb zu prüfen, ob die hier vorliegende Konstellation einer speziellen Betrachtung
und Ermessensausübung bedarf.
C___ ist 7 Jahre alt (geb. XX.XX.2011, act. 6/1) und lebt beim Vater (vgl. Ziffer 4 der
Scheidungsvereinbarung, gemäss welcher C___ unter die elterliche Obhut von A___
gestellt wird, act. 16/6). Dieser versieht bei der Firma J___ AG ein volles Arbeitspensum
(act. 6/5).
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs geht bei einem siebenjährigen
Kind von einem Betreuungsaufwand von rund 4,5 Stunden pro Tag aus (ca. 2 Stunden
über Mittag und ca. 2,5 Stunden ab Schulende bis zum Eintreffen des Vaters am Abend).
Pro Woche ergibt dies 22,5 Stunden. Die „K___“ verrechnet für die schulergänzende
Betreuung einen Ansatz von CHF 8.00 pro Stunde (https://www.K___.ch/wp-
content/uploads/2018/04/Tarife-SEB-1.3.2018.pdf). Das bedeutet, dass A___ pro Monat
Auslagen von mindestens CHF 720.00 für die Betreuung von C___ entstünden - wenn sie
nicht durch seine Lebenspartnerin betreut würde -, wobei dabei dem erhöhten
Betreuungsaufwand während des schulfreien Mittwochnachmittags, den Ferien und
allfälligen arbeitsbedingten Abwesenheiten des Vater (dieser übernachtet berufsbedingt
etwa einmal pro Woche auswärts, act. 6/5) noch nicht Rechnung getragen ist. Ein
entsprechender Betrag wäre dem Schuldner im Rahmen der Existenzminimum-
Berechnung gemäss Ziffer II. der Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums als
Zuschlag zuzugestehen.
Gegenüber der Revisionsverfügung vom 8. Februar 2018 ergibt sich aufgrund der Anträge
des Beschwerdeführers eine Differenz von CHF 500.00 (CHF 350.00 beim monatlichen
Grundbetrag und CHF 150.00 beim Mietzins). Bei der Revisionsverfügung vom 1. Mai
2018 beträgt diese CHF 800.00 (CHF 350.00 beim monatlichen Grundbetrag und
CHF 450.00 bei den Wohnkosten).
Wie bereits ausgeführt (E. 2.1), ist die Betreuung von C___ zwar nicht Gegenstand der
Revisionsverfügungen. Die soeben gemachten Ausführungen erhellen indessen, dass es
rein rechnerisch ungefähr auf das Gleiche hinausläuft, ob man dem Schuldner einen
Zuschlag für die Kosten der Betreuung von C___ zum betreibungsrechtlichen
Existenzminimum gewährt und im Gegenzug von einer kostensenkenden
Seite 12
Lebensgemeinschaft und der Miete für einen 2-Personen-Haushalt ausgeht oder ob man
gemäss den Anträgen des Schuldners den Grundbetrag für einen alleinerziehenden
Schuldner sowie die vollen Wohnkosten einsetzt.
Mit Blick auf die vorliegende, spezielle Konstellation erscheint es der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs als gerechtfertigt, den monatlichen Grundbetrag für einen
alleinerziehenden Schuldner (CHF 1‘350.00) sowie die gesamten aktuellen Wohnkosten
(CHF 1‘350.00) in das Existenzminimum von A___ aufzunehmen. Selbstverständlich
bleibt es dem beschwerdebeklagten Amt unbenommen, statt dessen von einem
kostensenkenden Konkubinat und einem 2/3-Anteil an den Wohnkosten auszugehen,
wenn es auf der andern Seite dem Betreuungsaufwand für C___ mit einem
entsprechenden Zuschlag im Existenzminimum Rechnung trägt.
E. 2.5 Arbeitswegkosten
E. 2.5.1 In der Revisionsverfügung vom 8. Februar 2018 hat das Betreibungsamt B___ dem Beschwerdeführer für die Fahrten an den Arbeitsplatz einen monatlichen Betrag von CHF 59.35 zugestanden (act 2). Bei der Revision der Einkommenspfändung vom 1. Mai 2018 wurde dieser Zuschlag auf CHF 29.70 gesenkt (act. 13).
E. 2.5.2 Der Beschwerdeführer lässt vortragen (act. 1, S. 2), die Fahrspesen würden mit 21,5 Rappen pro Kilometer berechnet. Davon entfielen 15 Rappen auf das Benzin; übrig blieben somit 6,5 Rappen. Dem Auto komme Kompetenzqualität zu, da er seine Arbeit zu den unterschiedlichsten Zeiten beende resp. aufnehme. Nota bene auch zu Zeiten, in welchen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden. Damit seien die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen, d.h. Service und Reparaturen, Versicherung, Abnutzung, Abgaben etc. Mit knapp CHF 60.00 pro Monat lasse sich das nicht bewerkstelligen.
E. 2.5.3 Gemäss dem beschwerdebeklagten Amt (act. 5, S. 2 f.) hat die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am 25./26. Januar 2018 zu Protokoll gegeben, dass dieser ca. 3 Mal pro Woche mit dem Auto nach L___ fahre. Entsprechend seien die Autokosten mit 60 % wie folgt berechnet worden: Distanz pro Fahrt: 11 km (effektiv nur 5.3 km). Fahrten pro Tag: 2 Total km pro Monat: 276 (60 %) Unterhaltskosten: CHF 8.00/100 km CHF 22.10 Seite 13 Benzinkosten: 7.5 lt/100 km à CHF 1.80 CHF 37.25 Total Autokosten: CHF 59.35 Die Kosten für die Fahrzeugversicherung und die Strassenverkehrssteuer würden gegen Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet, siehe Existenzminimum-Berechnung. Aktuelle Reparaturkosten etc., die den eingerechneten Unterhalt überstiegen, könnten - sofern solche anfielen - dem Betreibungsamt zur Überprüfung einer allfälligen Rückerstattung vorgelegt werden. Diese Möglichkeit sei dem Schuldner bekannt und er habe letztmals am 20. Februar 2018 davon Gebrauch gemacht. Das Betreibungsamt habe bei der Berechnung der Autokosten allerdings effektiv einen Fehler gemacht und zu viele Kilometer zugestanden (11 km pro Weg anstelle von 5,3 km). Es verzichte bis zur nächsten Revision aber auf eine Anpassung, da die Differenz gering sei.
E. 2.5.4 Die Distanz vom Wohnort des Beschwerdeführers an der F___ in G___ bis zum Arbeitsplatz an der M___ in L___ beträgt gemäss google maps 5,3 km (act. 6/5). Die Arbeitgeberin bestätigt, dass ihr Arbeitnehmer auf das Auto angewiesen ist, da er Lebensmitteltransporte ausführe und deshalb sehr unregelmässig arbeite. Normal beginne der Arbeitstag in L___, es könne aber auch einmal N___ sein. Im letzten Jahr sei im Durchschnitt eine auswärtige Übernachtung pro Woche dazugekommen (act. 6/5). Der Mietzins für den Parkplatz ist dem Beschwerdeführer in den Existenzminimum- Berechnungen je separat gewährt worden (act. 2 und 13).
E. 2.5.5 Für die Fahrten zum Arbeitsplatz hat der Schuldner zunächst einmal Anspruch auf Erstattung der effektiven Auslagen für Bahn, Tram, Postauto oder andere öffentliche Verkehrsmittel. Sofern dem Automobil Kompetenzcharakter zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (vgl. Ziffer II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, a.a.O.). Dazu gehören die Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung sowie ein angemessener Betrag für die Instandhaltung des Autos (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 28 zu Art. 93 SchKG). Kommt dem Automobil kein Kompetenzcharakter zu, so ist Auslagenersatz wie bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels einzurechnen (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 28 zu Art. 93 SchKG). Falls ein Automobil Kompetenzstück ist, ist nach DANIEL STAEHELIN (in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Ergänzungsband zur 2. Aufl., N 28 zu Art. 93 SchKG) für die Betriebskosten auf die Berechnungen des TCS abzustellen; anwendbar ist ein Betrag von CHF 0.50 pro km. Die Kosten für die Amortisation sind nicht hinzuzurechnen, da dies keine effektiven Kosten sind. Seite 14
E. 2.5.6 Vorliegend hat das Betreibungsamt die Kompetenzqualität des Motorfahrzeuges anerkannt. Umstritten ist lediglich die Höhe der anzurechnenden Kosten. Auf den ersten Blick unklar ist, wieso das Betreibungsamt nur von 60 %, d.h. drei Fahrten pro Woche, ausgegangen ist, obwohl der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag zu 100 % angestellt ist. Dabei stützte es sich allerdings auf die Angaben der Lebenspartnerin. Möglicherweise hängt das damit zusammen, dass der Schuldner regelmässig auswärts, d.h. im Lastwagen übernachtet (vgl. die E-Mail der Arbeitgeberin vom 26. Januar 2018, act. 6/5). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diesen Punkt nicht beanstandet hat, kann nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf die Rechnungsweise des Betreibungsamtes abgestellt werden. Der TCS rechnet bei einem Musterauto (Basis Neupreis CHF 35‘000.00, 15‘000 Kilometer pro Jahr) mit jährlichen Kosten von CHF 10‘487.00 (CHF 6‘530.00 feste Kosten und CHF 3‘957.00 variable Kosten). Das macht auf den Kilometer 69 Rappen (http://www. tcs.ch/testberichte-ratgeber//ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php). Wenn man davon die Kosten für die Amortisation (30,1 %), die Wertminderung (10 %), die Garage (14.3 %) sowie die Versicherung (11 %) und die Motorfahrzeugsteuer (6,9 %) abzählt (total 72.3 %), bleiben für Service und Reparaturen, Reifenkosten und Treibstoff noch 27,7 % oder CHF 2‘905.00 pro Jahr resp. CHF 242.00 pro Monat. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer seinen Wagen mit CHF 60.00 resp. nach der Korrektur mit CHF 30.00 pro Monat tatsächlich nicht unterhalten kann. Solange das Betreibungsamt ausgewiesene Kosten für Service, Reparaturen, Steuern und Versicherung etc. - wie bisher - übernimmt, ist dagegen grundsätzlich jedoch nichts einzuwenden und die Beschwerde ist, soweit sie die zugestandenen Autokosten in den Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 bzw. 1. Mai 2018 betrifft, abzuweisen.
E. 2.6 Fazit Zusammenfassend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt B___ angewiesen, die Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 betreffend die Betreibungen Nrn. 21691316 und 21791880 dahingehend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer ein monatlicher Grundbedarf von CHF 1‘350.00 sowie ein Mietzins von CHF 1‘350.00 zugestanden werden.
E. 3 Kosten Seite 15 Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und § 13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG). Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 aufgehoben. Das Betreibungsamt B___ wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, neue Verfügungen zu erlassen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
- Zustellung am 23. Oktober 2018 an: - RA AA___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Entscheid vom 20. August 2018
Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. AB 18 3
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___
beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___
Gegenstand Revision von Einkommenspfändungen / Berechnung des
Existenzminimums
Anträge
a) des Beschwerdeführers: (in beiden Beschwerden)
Das Existenzminimum sei gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. Juli 2009, erlassen durch die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten, zu berechnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) des Betreibungsamtes B___: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.
Sachverhalt
A. Übersicht
a) In den Betreibungen Nr. 21691316 des Kantons St. Gallen sowie Nr. 21791880 des
Staates Appenzell Ausserrhoden erliess das Betreibungsamt B___ am 22. Juni 2017 eine
Pfändungsurkunde, in welcher der Existenzminimum-Anteil von A___ auf CHF 3‘500.00
festgesetzt wurde. Damals war A___ (noch) verheiratet und wohnte mit seiner Ehefrau
sowie der gemeinsamen Tochter C___, geb. XX.XX.2011, zusammen. Die ältere,
gemeinsame Tochter D___, geb. XX.XX.2009, lebte bei der Grossmutter. Weil der
Schuldner arbeitslos war, resultierte keine Pfändungsquote bzw. wurde der den Anteil am
familiären Existenzminimum von CHF 3‘500.00 übersteigende Betrag nach
Wiederaufnahme der Arbeit gepfändet (act. 6/3).
b) Weil A___ in der Folge eine Arbeitsstelle fand und sich von seiner Ehefrau trennte, führte
das Betreibungsamt B___ am 8. Februar 2018 eine Revision der Einkommenspfändung
durch. Dabei wurde der das Existenzminimum von CHF 3‘157.15 übersteigende Betrag
des Nettoeinkommens (inkl. allfälligem/r 13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden,
Zulagen usw.) pro Monat gepfändet (act. 6/5).
c) Per 1. April 2018 meldete sich die neue Lebenspartnerin des Schuldners, E___, offiziell
an dessen Wohnadresse, F___, G___, an (act. 10/3), worauf das Betreibungsamt B___
die Pfändungsurkunde am 1. Mai 2018 abermals anpasste (act. 12 und 13).
Seite 2
B. Prozessgeschichte
a) Gegen die Revisionsverfügung vom 8. Februar 2018 liess A___ am 22. Februar 2018
Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren erheben (act. 1).
b) Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs dem Betreibungsamt B___ Gelegenheit, innert 10 Tagen eine
Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4).
c) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 6. März 2018 (act. 5).
d) Am 12. April 2018 forderte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, verschiedene Fragen zu beantworten bzw.
Belege einzureichen (act. 8).
e) Diesem Ansinnen kam RA AA___ mit Stellungnahme vom 23. April 2018 nach (act. 9 und
10/1-4). Die neuen Akten wurden umgehend dem Betreibungsamt B___ zur Kenntnis
gebracht (act. 11).
f) Am 1. Mai 2018 erliess das beschwerdebeklagte Betreibungsamt eine neue
Revisionsverfügung (act. 12 und 13).
g) Auch gegen die erneute Revision der Einkommenspfändung liess der Schuldner - bei
unverändertem Rechtsbegehren - Beschwerde erheben (act. 15).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die
Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung vom 8. Februar 2018 (act. 2) ist am
12. Februar 2018 zugestellt worden (act. 1, S. 2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach
Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 22. Februar 2018 (act. 1)
Seite 3
eingehalten. Dies ist auch bei der Revisionsverfügung vom 1. Mai 2018 der Fall, da der
letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und diese daher erst am darauffolgenden
Montag, dem 14. Mai 2018, endete (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. 15
und 16/5).
1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines
Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen
Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI,, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu
Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren
beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O, N.
41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25).
A___ ist Schuldner in verschiedenen Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur
Beschwerde legitimiert.
1.3 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung
in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in
Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen
Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art.
17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss
das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das
formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt,
sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt.
Bei den Revisionen der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes B___ vom 12.
Februar 2018 bzw. 1. Mai 2018 handelt es sich um Verfügungen im oben umschriebenen
Sinne.
1.4 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall,
wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung
des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art.
17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/WOHL,
a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG;
AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.).
Seite 4
Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem
Beschwerdeweg wehren (DIETH/WOHL, a.a.O., N. 74 zu Art. 93 SchKG; COMETTA/MÖCKLI,
a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG).
1.5 Das Betreibungsamt B___ hat am 1. Mai 2018 eine neue Revisionsverfügung erlassen
(act. 13). Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer auch die neue
Revisionsverfügung anfechten lassen (act. 15).
Eine Erweiterung der Beschwerde auf die neue Revisionsverfügung wäre nicht zulässig
(BGE 126 III 30, Urteil Bundesgericht 7B.69/2005 vom 10. Juni 2005). Nach Auffassung
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs handelt es sich indessen um eine
neue Beschwerde und es hätte ein neues Verfahren eröffnet werden können. Davon
wurde vorliegend aber abgesehen und formlos eine Vereinigung der beiden Beschwerden
unter der ersten Verfahrensnummer vorgenommen.
2. Materielles
2.1 Vorbemerkung
Die Betreuung von C___ ist formell gesehen zwar nicht Gegenstand der
Revisionsverfügungen. Die Anträge des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren
bedingen indessen auch den Einbezug dieser Thematik.
Aufgrund der speziellen Konstellation werden die angefochtenen Revisionsverfügungen
vom 8. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 zunächst grundsätzlich und anschliessend
unter Einbezug der Betreuungsleistung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
geprüft.
2.2 Monatlicher Grundbetrag
2.2.1 Bei der Berechnung des Existenz-Minimums hat das Betreibungsamt B___ bei beiden
Revisionsverfügungen einen monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘000.00 eingesetzt (act.
2 und 13).
Seite 5
2.2.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen (act. 1, S. 2), der Grundbedarf für einen
alleinerziehenden Schuldner betrage CHF 1‘350.00. Der Betreibungsbeamte könne
gemäss Titel VI. im Einzelfall davon abweichen. Die Abweichung sei aber zu begründen.
Diese Begründung sei nicht erfolgt und die Kürzung um 25 % nicht nachvollziehbar. Die
Vereinbarung, wonach die sechsjährige Tochter beim Vater lebe, sei beidseitig
unterzeichnet worden. Ein entsprechender Entscheid des Kantonsgerichts sei noch offen
und werde nachgereicht.
Die neue Lebenspartnerin des Schuldners betreue C___ seit dem 15. Juni 2017 (act. 9).
Bis Ende März 2018 habe sie offiziell noch in H___ TG gewohnt. Die Kosten für Miete,
Krankenkasse, Auto, Versicherungen, Telefonie (ohne Grundbedarf) hätten sich auf CHF
1‘800.00 belaufen. Seit dem 1. April 2018 wohne sie in G___. E___ erhalte eine
Invalidenrente der SUVA von CHF 1‘236.25 pro Monat. Bis Februar 2018 habe sie zudem
Krankentaggelder von durchschnittlich CHF 1‘000.00 bekommen. Über Vermögen verfüge
sie nicht. E___ beteilige sich vereinbarungsgemäss nicht an den Haushaltsausgaben von
A___ für Wohnen und Essen. Allfällige Ausgaben, welche sie tätige, würden
vorgeschossen oder zurückvergütet. Ihre Leistung sei die Betreuung von C___, also Zeit.
Sie habe ihrerseits ebenfalls noch Schulden.
2.2.3 Das beschwerdebeklagte Amt führt dazu aus (act. 5, S. 2), die Lebenspartnerin des
Schuldners habe gegenüber dem Betreibungsamt am 25. resp. 26. Januar 2018 zu
Protokoll gegeben, dass sie derzeit in G___ nicht angemeldet sei, da sie noch eine
andere Wohnung habe, welche bereits gekündigt sei. Sie wohne nach ihren Angaben
aber bereits bei A___ in G___ und hüte dessen Tochter, geb. 2011, während seinen
Arbeitszeiten. Das zweite Kind des Schuldners sei fremdplatziert. Gemäss den Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechne sich der
Grundbedarf wie folgt:
CHF 850.00 Grundnotbedarf in kostensenkender Wohngemeinschaft CHF 150.00 Zuschlag für Alleinerziehenden CHF 1‘000.00 Total Grundbedarf
2.2.4 E___ erhält eine SUVA Invalidenrente von CHF 1‘236.25 pro Monat (act. 10/1). Bis Ende
Februar 2018 hat sie zudem Krankentaggelder von rund CHF 1‘000.00 pro Monat
bekommen (act. 9 und 10/2). Den Mietvertrag vom 28. September bzw. 2. Oktober 2017
(Mietbeginn 1. November 2017) hat E___ zusammen mit A___ als Mieterin
unterschrieben (act. 3/4). Der offizielle Zuzug von H___ TG nach G___ erfolgte per
1. April 2018 (act. 10/3).
Seite 6
2.2.5 Umstritten ist vorliegend, ob das beschwerdebeklagte Betreibungsamt in den
Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 bzw. 1. Mai 2018 zu Recht von einer
kostensenkenden Lebensgemeinschaft zwischen A___ und E___ ausgehen durfte.
Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (KONFERENZ DER BETREIBUNGS- UND
KONKURSBEAMTEN DER SCHWEIZ, Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, publiziert in
BlSchK 2009, 193 ff.) wurden vom Obergericht als für den Kanton Appenzell
Ausserrhoden massgebend erklärt. Unter Ziffer I. wird der Grundbetrag geregelt: Dieser
beträgt für einen alleinerziehenden Schuldner CHF 1‘350.00 und für ein Ehepaar oder
zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern
CHF 1‘700.00.
Das Bundesgericht führte aus (BGE 130 III 765 E. 2.4), ob für einen im
Konkubinatsverhältnis lebenden Schuldner in der Existenzminimumberechnung der
hälftige Ehegatten-Grundbetrag eingesetzt werden könne, sei einzig unter dem
Gesichtspunkt der gesetzesmässigen Ermessensausübung zu beurteilen. In
wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht zu übersehen, dass für zwei erwachsene Personen, die
in einer Hausgemeinschaft von Dauer lebten, für die im Grundbetrag enthaltenen
Positionen (Nahrung etc.) Kosten entstünden, die mit denjenigen eines Ehepaares in
Hausgemeinschaft vergleichbar seien. Insoweit erscheine es angebracht, für ein
Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bilde, den gleichen Grundbetrag
wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner
grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Damit würden die
konkreten Vorteile des Konkubinates erfasst, wobei der Betreibungsbeamte stets zu
prüfen habe, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen
angemessenen Ergebnis führe.
Gemäss dem Basler Kommentar (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 24 zu Art. 93
SchKG) ist in Bezug auf Konkubinate zunächst zu unterscheiden, ob dem Verhältnis
Kinder entsprungen sind oder nicht. Treffe dies zu, liege also ein faktisches
Familienverhältnis vor, so sei dieses unter dem Gesichtspunkt der
Existenzminimumberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches
Familienverhältnis. In BGE 106 III 11 ff., insb. S. 16, weise das Bundesgericht darauf hin,
dass ein Unterschied bei der Notbedarfsberechnung gegenüber einem ehelichen
Verhältnis insofern bestehe, als ein Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten nur in
Seite 7
Rechnung zu stellen sei, wenn jene tatsächlich einem Verdienst nachgehe, während eine
Beitragspflicht der Konkubine schon bei bloss möglicher Erwerbstätigkeit zu unterstellen
sei. Seien dem Konkubinat keine Kinder entsprungen und verfüge der Partner des
Schuldners über kein Einkommen, so sei für den Schuldner der Betrag für
Alleinstehende einzurechnen. Dies da im Gegensatz zur Ehe hier keine gegenseitige
gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Verfügten beide Konkubinatspartner über
Einkommen, so sei nach neuerdings gefestigter bundesgerichtlicher und kantonaler
Praxis i.d.R. der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Dies erscheine angebracht,
da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen
für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Hausgemeinschaft von gewisser Dauer
lebende erwachsene Personen mit denjenigen vergleichbar seien, die einem Ehepaar
entstünden. Es handle sich allerdings um Ermessensausübung und es könne je nach
der Art des Zusammenlebens und der Einkommensverhältnisse die Berücksichtigung
eines höheren als nur des hälftigen Grundbetrages angemessen sein (ähnlich JOLANTA
KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 33 ff.
zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen).
Damit eine kostensenkende Wohn- /Lebensgemeinschaft vorliegt, muss diese gemäss
THOMAS WINKLER (in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 30 ff. zu Art. 93 SchKG) seit mindestens
einem Jahr bestehen. Weiter müssen beide Partner über Einkommen verfügen .
Verfügt der Partner des Schuldners über kein Einkommen, so ist der entsprechende
Alleinstehenden-Grundbetrag einzusetzen. Im Rahmen der Reduktion des Ehegatten-
Grundbetrages um maximal die Hälfte ist zu beachten, dass dem Betreibungsamt
diesbezüglich Ermessen zukommt.
Gemäss dem Obergericht Luzern reicht bereits eine kürzere Zeitdauer, wenn die
Gemeinschaft auf Dauer angelegt ist (BlSchK 2008, 67 f., zustimmend GEORGES
VONDER MÜHLL mit dem Hinweis, dass es sich bei diesem Jahr lediglich um eine Richtlinie
handle, deren Anwendung in jedem Einzelfall zu prüfen sei).
2.2.6 Nach eigenen Angaben betreut E___ seit dem 15. Juni 2017 die jüngere Tochter des
Schuldners (act. 9). Sie hat den aktuellen Mietvertrag am 2. Oktober 2017 als Mieterin
mitunterzeichnet (act. 3/4) und wohnte gemäss den - unbestritten gebliebenen - Angaben
des Betreibungsamtes B___ seit Januar 2018 bereits bei A___ (act. 5, S. 2). Sie hat sich
aber erst per 1. April 2018 in G___ angemeldet und hatte bis Ende März 2018 offiziell
noch eine eigene Wohnung in H___ TG. Gemeinsame Kinder haben der Schuldner und
seine Lebenspartnerin nicht.
Seite 8
E___ ist nur beschränkt leistungsfähig: Sie erhält eine monatliche Invalidenrente der
SUVA in Höhe von CHF 1‘236.25 (act. 10/1). Die Berechnung des Existenz-Minimums
durch das Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld vom 27. Februar 2018 lässt darauf
schliessen, dass E___ nicht vollständig, sondern nur teilweise arbeitsunfähig ist (act.
10/5).
Als die Revisionsverfügungen erlassen wurden, lebten A___ und E___ noch kein ganzes
Jahr zusammen. E___ ist nicht erwerbstätig und ihre einzigen Einkünfte bestehen im
Moment aus einer Invalidenrente der SUVA, d.h. einer UVG-Invalidenrente. Diese ist im
Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 34 zu
Art. 92 SchKG; BGE 134 III 182 = Pra. 2008 Nr. 117; THOMAS WINKLER, a.a.O., N. 58 zu
Art. 92 SchKG) und stellt offensichtlich Ersatz für einen Einkommensverlust dar
(GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 33 zu Art. 92 SchKG); sie berechtigt jedoch nicht
zum Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR.
831.30). Auf der anderen Seite deuten der gemeinsam unterschriebene und erstmals per
31. Oktober 2018 kündbare Mietvertrag (vgl. act. 3/4) sowie der Umstand, dass E___ seit
Mitte Juni 2017 die jüngere Tochter des Schuldners während dessen Arbeitszeiten
betreut, klar auf eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft hin.
Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2004 (BGE 130 III 765
E. 2.4) sowie dem Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 19. Oktober 2006 (BlSchK
2008, 67 ff.) verfügt das Betreibungsamt über Ermessen, ob es im Einzelfall bei einer
unterjährigen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Kinder von einem
kostensenkenden Konkubinat ausgeht oder nicht.
Die Ermessensausübung durch das Betreibungsamt B___ - es ging von einem
kostensenkenden Konkubinat aus und gewährte dem Schuldner lediglich einen
monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘000.00 (CHF 850.00 = hälftiger Anteil des Ansatzes
für ein Ehepaar + Zuschlag von CHF 150.00, weil der Schuldner alleinerziehend ist; vgl.
act. 2 und 13) - ist vor dem Hintergrund, dass die Lebensgemeinschaft hier offenkundig
auf Dauer angelegt und E___ in der Lage ist, den halben Ehegatten-Grundbetrag mit
ihren bescheidenen Einkünften selbst zu tragen, grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Seite 9
2.3 Wohnkosten
2.3.1 In der Revisionsverfügung vom 8. Februar 2018 setzte das Betreibungsamt B___ einen
Mietzins von CHF 1‘200.00 (act. 2) und in derjenigen vom 1. Mai 2018 einen solchen von
CHF 900.00 ein (act. 13).
2.3.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (act. 1, S. 2), der Mietzins sei nicht korrekt
berechnet worden. Die Miete betrage CHF 1‘090.00, die Nebenkosten CHF 260.00 und
der Parkplatz koste CHF 40.00. Die geübte Praxis aus dem Sozialhilferecht, den Plafond
für einen Zweipersonenhaushalt bei CHF 1‘200.00 festzulegen, gelte im
betreibungsrechtlichen Minimum nicht, da dieser höher angesetzt werde. E___ beteilige
sich vereinbarungsgemäss nicht an den Haushaltsausgaben von A___ für Wohnen und
Essen. Allfällige Ausgaben, welche sie tätige, würden vorgeschossen oder
zurückvergütet. Ihre Leistung sei die Betreuung von C___, also Zeit. Sie habe ihrerseits
ebenfalls noch Schulden (act. 9, S. 2).
2.3.3 Das Betreibungsamt B___ führt aus (act. 5, S. 2), in der Revisionsverfügung vom 8.
Februar 2018 sei auf den 1/3-Anteil der Lebenspartnerin verzichtet worden, da diese noch
für die Miete der bisherigen Wohnung habe aufkommen müssen. Konsequenterweise sei
allerdings auch nur der Mietzins für zwei Personen berücksichtigt worden. Dieser
entspreche gängiger Praxis und sei dem Schuldner im Rahmen früherer
Pfändungsurkunden bekanntgegeben worden. Die Lebenspartnerin sei darauf
aufmerksam gemacht worden, dass sie sich - sobald sie ihre Wohnung vollständig
aufgegeben habe - umzumelden und dies dem Betreibungsamt anzuzeigen habe.
Alsdann werde vom Mietzins für einen 3-Personen-Haushalt ausgegangen, dieser jedoch
um einen Anteil von 1/3 reduziert. Die Kosten für den Parkplatz seien separat
berücksichtigt worden. In der Revisionsverfügung vom 1. Mai 2018 rechnet das
beschwerdebeklagte Amt dem Beschwerdeführer für das Wohnen einen Betrag von CHF
900.00 an (2/3 von CHF 1‘350.00; act. 13).
2.3.4 Gemäss Vertrag vom 28. September 2017 / 2. Oktober 2017 beträgt der Nettomietzins für
die 4-Zimmer-Wohnung an der F___ in G___ CHF 1‘090.00, die à-Konto zu leistenden
Nebenkosten belaufen sich auf CHF 260.00 pro Monat (act. 3/4).
2.3.5 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels
anderer pfändbarer Vermögenswerte seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine
Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur
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vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners
und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben,
seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des
Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in
der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass
herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer
günstigeren Wohnung gezwungen werden kann (BGE 129 III 526 E. 2 mit weiteren
Hinweisen; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 93 SchKG
mit weiteren Hinweisen).
Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei
einem Dreipersonenhaushalt der Zuschlag für eine 3- oder 3,5-Zimmerwohnung
angebracht ist, wobei auch einem allfälligen Besuchsrecht des Schuldners für Kinder, die
sich nicht unter seiner Obhut befinden, Rechnung zu tragen ist. Für die Feststellung, ob
der Mietzins den ortsüblichen Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach
dem tatsächlichen lokalen Wohnungsangebot zu richten (THOMAS WINKLER, a.a.O., N. 38
zu Art. 93 SchKG).
2.3.6 In der Pfändungsurkunde vom 22. Juni 2017 findet sich der Hinweis, dass bei einem
Zweipersonen-Haushalt maximal ein Mietzins, inkl. Nebenkosten, von CHF 1‘200.00
berücksichtigt werden kann, bei einem Dreipersonen-Haushalt maximal ein solcher von
CHF 1‘400.00 (act. 6/3). In der Existenzminimum-Berechnung wurde sodann explizit
erwähnt, dass ein Mietzins von CHF 1‘556.00, inkl. Nebenkosten, für drei Personen als zu
hoch betrachtet und der Schuldner aufgefordert wird, die Wohnung spätestens per
30. Juni 2014 zu kündigen. Ab Juli 2014 würden - unabhängig von einem allfälligen
Wohnungswechsel - lediglich Wohnkosten (Miete plus Nebenkosten) von CHF 1‘400.00
berücksichtigt (Anmerkung: bei den Datumsangaben handelt es sich offensichtlich um
einen Verschrieb).
Ein Blick ins Internet zeigt, dass es im B___ ohne weiteres möglich ist, eine 3-4
Zimmerwohnung für CHF 1‘200.00 (inkl. NK) zu mieten
(https://www.newhome.ch/de/mieten/suchen/wohnung/ort_G___/liste.aspx?pc=new&zimm
er_von=4.0&wo=%5b%2211%3b3248%22%5d&p=3). Das Vorgehen des Betreibungs-
amtes B___ entspricht somit gängiger Praxis und aus Sicht der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs gibt es keinen Anlass, grundsätzlich davon abzuweichen.
2.4 Betreuungsleistung durch E___
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Bei seinen Existenzminimum-Berechnungen hat das beschwerdebeklagte Amt - wie oben
(E. 2.1) erwähnt - dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Lebenspartnerin des
Schuldners dessen jüngere Tochter während seinen Arbeitszeiten betreut. Im Folgenden
ist deshalb zu prüfen, ob die hier vorliegende Konstellation einer speziellen Betrachtung
und Ermessensausübung bedarf.
C___ ist 7 Jahre alt (geb. XX.XX.2011, act. 6/1) und lebt beim Vater (vgl. Ziffer 4 der
Scheidungsvereinbarung, gemäss welcher C___ unter die elterliche Obhut von A___
gestellt wird, act. 16/6). Dieser versieht bei der Firma J___ AG ein volles Arbeitspensum
(act. 6/5).
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs geht bei einem siebenjährigen
Kind von einem Betreuungsaufwand von rund 4,5 Stunden pro Tag aus (ca. 2 Stunden
über Mittag und ca. 2,5 Stunden ab Schulende bis zum Eintreffen des Vaters am Abend).
Pro Woche ergibt dies 22,5 Stunden. Die „K___“ verrechnet für die schulergänzende
Betreuung einen Ansatz von CHF 8.00 pro Stunde (https://www.K___.ch/wp-
content/uploads/2018/04/Tarife-SEB-1.3.2018.pdf). Das bedeutet, dass A___ pro Monat
Auslagen von mindestens CHF 720.00 für die Betreuung von C___ entstünden - wenn sie
nicht durch seine Lebenspartnerin betreut würde -, wobei dabei dem erhöhten
Betreuungsaufwand während des schulfreien Mittwochnachmittags, den Ferien und
allfälligen arbeitsbedingten Abwesenheiten des Vater (dieser übernachtet berufsbedingt
etwa einmal pro Woche auswärts, act. 6/5) noch nicht Rechnung getragen ist. Ein
entsprechender Betrag wäre dem Schuldner im Rahmen der Existenzminimum-
Berechnung gemäss Ziffer II. der Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums als
Zuschlag zuzugestehen.
Gegenüber der Revisionsverfügung vom 8. Februar 2018 ergibt sich aufgrund der Anträge
des Beschwerdeführers eine Differenz von CHF 500.00 (CHF 350.00 beim monatlichen
Grundbetrag und CHF 150.00 beim Mietzins). Bei der Revisionsverfügung vom 1. Mai
2018 beträgt diese CHF 800.00 (CHF 350.00 beim monatlichen Grundbetrag und
CHF 450.00 bei den Wohnkosten).
Wie bereits ausgeführt (E. 2.1), ist die Betreuung von C___ zwar nicht Gegenstand der
Revisionsverfügungen. Die soeben gemachten Ausführungen erhellen indessen, dass es
rein rechnerisch ungefähr auf das Gleiche hinausläuft, ob man dem Schuldner einen
Zuschlag für die Kosten der Betreuung von C___ zum betreibungsrechtlichen
Existenzminimum gewährt und im Gegenzug von einer kostensenkenden
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Lebensgemeinschaft und der Miete für einen 2-Personen-Haushalt ausgeht oder ob man
gemäss den Anträgen des Schuldners den Grundbetrag für einen alleinerziehenden
Schuldner sowie die vollen Wohnkosten einsetzt.
Mit Blick auf die vorliegende, spezielle Konstellation erscheint es der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs als gerechtfertigt, den monatlichen Grundbetrag für einen
alleinerziehenden Schuldner (CHF 1‘350.00) sowie die gesamten aktuellen Wohnkosten
(CHF 1‘350.00) in das Existenzminimum von A___ aufzunehmen. Selbstverständlich
bleibt es dem beschwerdebeklagten Amt unbenommen, statt dessen von einem
kostensenkenden Konkubinat und einem 2/3-Anteil an den Wohnkosten auszugehen,
wenn es auf der andern Seite dem Betreuungsaufwand für C___ mit einem
entsprechenden Zuschlag im Existenzminimum Rechnung trägt.
2.5 Arbeitswegkosten
2.5.1 In der Revisionsverfügung vom 8. Februar 2018 hat das Betreibungsamt B___ dem
Beschwerdeführer für die Fahrten an den Arbeitsplatz einen monatlichen Betrag von CHF
59.35 zugestanden (act 2). Bei der Revision der Einkommenspfändung vom 1. Mai 2018
wurde dieser Zuschlag auf CHF 29.70 gesenkt (act. 13).
2.5.2 Der Beschwerdeführer lässt vortragen (act. 1, S. 2), die Fahrspesen würden mit 21,5
Rappen pro Kilometer berechnet. Davon entfielen 15 Rappen auf das Benzin; übrig
blieben somit 6,5 Rappen. Dem Auto komme Kompetenzqualität zu, da er seine Arbeit zu
den unterschiedlichsten Zeiten beende resp. aufnehme. Nota bene auch zu Zeiten, in
welchen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden. Damit seien die festen
und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen, d.h. Service und
Reparaturen, Versicherung, Abnutzung, Abgaben etc. Mit knapp CHF 60.00 pro Monat
lasse sich das nicht bewerkstelligen.
2.5.3 Gemäss dem beschwerdebeklagten Amt (act. 5, S. 2 f.) hat die Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers am 25./26. Januar 2018 zu Protokoll gegeben, dass dieser ca. 3 Mal
pro Woche mit dem Auto nach L___ fahre. Entsprechend seien die Autokosten mit 60 %
wie folgt berechnet worden:
Distanz pro Fahrt: 11 km (effektiv nur 5.3 km). Fahrten pro Tag: 2 Total km pro Monat: 276 (60 %) Unterhaltskosten: CHF 8.00/100 km CHF 22.10
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Benzinkosten: 7.5 lt/100 km à CHF 1.80 CHF 37.25 Total Autokosten: CHF 59.35
Die Kosten für die Fahrzeugversicherung und die Strassenverkehrssteuer würden gegen
Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet, siehe Existenzminimum-Berechnung.
Aktuelle Reparaturkosten etc., die den eingerechneten Unterhalt überstiegen, könnten -
sofern solche anfielen - dem Betreibungsamt zur Überprüfung einer allfälligen
Rückerstattung vorgelegt werden. Diese Möglichkeit sei dem Schuldner bekannt und er
habe letztmals am 20. Februar 2018 davon Gebrauch gemacht. Das Betreibungsamt
habe bei der Berechnung der Autokosten allerdings effektiv einen Fehler gemacht und zu
viele Kilometer zugestanden (11 km pro Weg anstelle von 5,3 km). Es verzichte bis zur
nächsten Revision aber auf eine Anpassung, da die Differenz gering sei.
2.5.4 Die Distanz vom Wohnort des Beschwerdeführers an der F___ in G___ bis zum
Arbeitsplatz an der M___ in L___ beträgt gemäss google maps 5,3 km (act. 6/5). Die
Arbeitgeberin bestätigt, dass ihr Arbeitnehmer auf das Auto angewiesen ist, da er
Lebensmitteltransporte ausführe und deshalb sehr unregelmässig arbeite. Normal
beginne der Arbeitstag in L___, es könne aber auch einmal N___ sein. Im letzten Jahr sei
im Durchschnitt eine auswärtige Übernachtung pro Woche dazugekommen (act. 6/5). Der
Mietzins für den Parkplatz ist dem Beschwerdeführer in den Existenzminimum-
Berechnungen je separat gewährt worden (act. 2 und 13).
2.5.5 Für die Fahrten zum Arbeitsplatz hat der Schuldner zunächst einmal Anspruch auf
Erstattung der effektiven Auslagen für Bahn, Tram, Postauto oder andere öffentliche
Verkehrsmittel. Sofern dem Automobil Kompetenzcharakter zukommt, sind die festen und
veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (vgl. Ziffer II der Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, a.a.O.).
Dazu gehören die Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung sowie ein
angemessener Betrag für die Instandhaltung des Autos (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O.,
N. 28 zu Art. 93 SchKG). Kommt dem Automobil kein Kompetenzcharakter zu, so ist
Auslagenersatz wie bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels einzurechnen
(GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 28 zu Art. 93 SchKG). Falls ein Automobil
Kompetenzstück ist, ist nach DANIEL STAEHELIN (in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs I, Ergänzungsband zur 2. Aufl., N 28 zu Art. 93
SchKG) für die Betriebskosten auf die Berechnungen des TCS abzustellen; anwendbar ist
ein Betrag von CHF 0.50 pro km. Die Kosten für die Amortisation sind nicht
hinzuzurechnen, da dies keine effektiven Kosten sind.
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2.5.6 Vorliegend hat das Betreibungsamt die Kompetenzqualität des Motorfahrzeuges
anerkannt. Umstritten ist lediglich die Höhe der anzurechnenden Kosten. Auf den ersten
Blick unklar ist, wieso das Betreibungsamt nur von 60 %, d.h. drei Fahrten pro Woche,
ausgegangen ist, obwohl der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag zu 100 %
angestellt ist. Dabei stützte es sich allerdings auf die Angaben der Lebenspartnerin.
Möglicherweise hängt das damit zusammen, dass der Schuldner regelmässig auswärts,
d.h. im Lastwagen übernachtet (vgl. die E-Mail der Arbeitgeberin vom 26. Januar 2018,
act. 6/5). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diesen Punkt nicht
beanstandet hat, kann nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs auf die Rechnungsweise des Betreibungsamtes abgestellt werden.
Der TCS rechnet bei einem Musterauto (Basis Neupreis CHF 35‘000.00, 15‘000 Kilometer
pro Jahr) mit jährlichen Kosten von CHF 10‘487.00 (CHF 6‘530.00 feste Kosten und
CHF 3‘957.00 variable Kosten). Das macht auf den Kilometer 69 Rappen (http://www.
tcs.ch/testberichte-ratgeber//ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php). Wenn
man davon die Kosten für die Amortisation (30,1 %), die Wertminderung (10 %), die
Garage (14.3 %) sowie die Versicherung (11 %) und die Motorfahrzeugsteuer (6,9 %)
abzählt (total 72.3 %), bleiben für Service und Reparaturen, Reifenkosten und Treibstoff
noch 27,7 % oder CHF 2‘905.00 pro Jahr resp. CHF 242.00 pro Monat.
Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer seinen Wagen mit CHF 60.00 resp. nach der
Korrektur mit CHF 30.00 pro Monat tatsächlich nicht unterhalten kann. Solange das
Betreibungsamt ausgewiesene Kosten für Service, Reparaturen, Steuern und
Versicherung etc. - wie bisher - übernimmt, ist dagegen grundsätzlich jedoch nichts
einzuwenden und die Beschwerde ist, soweit sie die zugestandenen Autokosten in den
Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 bzw. 1. Mai 2018 betrifft, abzuweisen.
2.6 Fazit
Zusammenfassend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt
B___ angewiesen, die Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018
betreffend die Betreibungen Nrn. 21691316 und 21791880 dahingehend zu korrigieren,
dass dem Beschwerdeführer ein monatlicher Grundbedarf von CHF 1‘350.00 sowie ein
Mietzins von CHF 1‘350.00 zugestanden werden.
3. Kosten
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Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf
nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6
Rz. 62 und § 13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS
EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die
Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 aufgehoben. Das Betreibungsamt B___ wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, neue Verfügungen zu erlassen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
4. Zustellung am 23. Oktober 2018 an:
- RA AA___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli
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